Düngung und gesetzliche Grundlagen
Die Düngegesetzgebung wurde 2020 umfassend novelliert. Zum 30.11.2022 wurden zudem die roten und gelben Gebiete mit der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) neu ausgewiesen. Neben der neuen Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant.
Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Sperrfrist Unterfranken
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
Für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft erlässt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2022
wie folgt verschoben:
für den Regierungsbezirk Unterfranken
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen wurden:
vom 15. November 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.
Sperrfristprogramm - LfL
Ansprechpartner
Herbert Siedler
AELF Kitzingen-Würzburg, Dienstort Würzburg
Von-Luxburg-Straße 4, 97074 Würzburg
Tel.: 0931 801057-3100
Fax: 09321 3009-1011
E-Mail: poststelle@aelf-kw.bayern.de
Aktuell
Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete
Warum wurden die Roten Gebiete zum 30.11.2022 neu ausgewiesen?
Die zum 1. Januar 2021 erfolgte Ausweisung der Roten Gebiete in Deutschland wurde von der EU-Kommission nicht akzeptiert. Aus Sicht der EU-Kommission muss über jeder belasteten Messstelle ein Rotes Gebiet entstehen. Daher forderte die EU-Kommission von der Bundesregierung eine kurzfristige Änderung der Ausweisungssystematik.
Insbesondere dürfen die Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft, d.h. die bislang eingeflossenen abgeschätzten Stickstoffsalden und das damit verbundene Eintragsrisiko in das Grundwasser bei der Gebietsausweisung nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem müssen alle belasteten Flächen unabhängig von ihrer Nutzung als Rote Gebiete ausgewiesen werden. So zum Beispiel auch Wald- und Siedlungsflächen, welche in der vorangegangenen Gebietsausweisung nicht einbezogen waren. Die Maßnahmen sind jedoch nur auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen.
Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Ausführungsverordnung DüV - Rote Gebiete, Gelbe Gebiete seit 30.11.2022
Neben der Gebietsausweisung verpflichtet die Düngeverordnung die Landesregierungen, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "Rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern (sogenannte "Gelbe Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Landbewirtschaftung zu erlassen. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV)" nach.
Die betroffenen Flächen und der prozentuale Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebs können von jedem Landwirt im zugangsgeschützten Bereich von iBALIS unter dem Register Betriebsinformation > Betriebsspiegel > rote und gelbe Gebiete (AVDüv) eingesehen werden. Im öffentlich zugänglichen Kartenviewer Agrar und in der Feldstückskarte können die betroffenen Flächen zudem eingesehen werden.
Erklärfilme
Videos zur Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete (AV DüV)
In zwei Videos wird die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete erklärt. In einem Video geht es zudem um Anpassungsmöglichkeiten – und die Frage, wie man als Landwirt oder in der Beratung an die Änderungen der Düngeverordnung und die Auflagen in den Roten und Gelben Gebieten herangeht und die landwirtschaftlichen Abläufe anpasst.
Videos - LfL
Übersicht zur Düngung
Bedarfsgerechte Düngung und optimale Nährstoffausnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die Basis für eine optimale Pflanzenentwicklung sowie langfristig gesunde Böden und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf ausgewogen sein. Neben der Düngeverordnung (DüV) geben die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) den rechtlichen Rahmen hierfür vor.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter
Nachfolgend sind hierzu die wichtigsten Vorgaben im Verlauf der Düngesaison aufgeführt. Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Bereits vor der Düngung und zur Planung am Jahresanfang sind zu beachten:
Kalkulation der organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
Mit organischen und organisch-mineralischen Dünger darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, dass 170 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden.
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) - LfL
Einhaltung des Lagerkapazität für organische Dünger
Die im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Für eine ordnungsgemäße Lagerung sind entsprechend große Kapazitäten nachzuweisen.
Lagerraumkapazität für organische Dünger - LfL
Aufzeichnungs- und Meldeplicht bei Auf- oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern
Beim Abgeben, Befördern und/oder Aufnehmen von mehr als 200 Tonnen organischem Dünger pro Jahr sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu beachten.
Vorgaben der Verbringungsverordnung - LfL
Berechnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat
Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat (DüV) ist für jede Kultur und alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten schriftlich zu erstellen. Ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Programm zur Düngebedarfsermittlung - LfL
Ziehen von Materialproben für Laboruntersuchungen
DüV und Stoffstrombilanzverordnung geben verschiedene Kennzahlen und Basisdaten für die Berechnungen vor. Es können und teilweise müssen (Rote Gebiete) aber auch eigene Untersuchungen von Materialproben durchgeführt werden.
Anleitung zum Ziehen von Materialproben - LfL
Bei der Düngung sind zu beachten:
- Eine Ausbringung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden ist verboten.
- Vorgaben zur Gerätetechnik
- Regelungen zur Einarbeitung von Düngemitteln
- Abstände zu Oberflächengewässern
Aktivierung erforderlich
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Bodennahe Gülleausbringung in Feldversuchen zur angepassten organischen Düngung
Aufzeichnung Düngemaßnahmen
Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und Phosphats. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen die aufgebrachten Mengen dann zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst werden. Ebenso muss der ermittelte Düngebedarf einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammengefasst werden.
Berechnung Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz
Der betriebliche Nährstoffvergleich nach dem Feld-Stall-Ansatz ist nicht mehr rechtlich verpflichtend. Zur betrieblichen Orientierung kann es aber hilfreich sein, den Nährstoffvergleich zu rechnen. Im Hinblick auf die Stoffstrombilanz empfiehlt es sich für alle Betriebe, die Nährstoffe jährlich zu bilanzieren. Die Erstellung der Stoffstrombilanz ist schon jetzt für bestimmte Betriebe Pflicht.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Für den Regierungsbezirk Unterfranken hat das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt – Fachzentrum Agrarökologie – eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Sie gilt ab 1. Februar 2020.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Davon sind Ausnahmen möglich, die mit der Allgemeinverfügung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt – Fachzentrum Agrarökologie – genehmigt werden:
a. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Ausbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) genehmigt.
b. Eine Ausnahme von § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV wird aufgrund folgender agrarstruktureller Besonderheiten erteilt:
Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Zur Ermittlung dieser Grenze können nachfolgend genannte Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 1 DüV)
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 2 DüV)
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks
- Streuobstwiesen
Die Genehmigung der Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent TS-Gehalt nach Buchstabe a) setzt voraus, dass die Einhaltung des TS-Gehaltes der Düngemittel jederzeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ist die erforderliche Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das Programm zur Lagerraumberechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft nachzuweisen:
www.lfl.bayern.de/lagerkapazitaet
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Weitergehende und aktuelle Informationen zur Düngung bieten die Internetseiten der LfL.