In Roten und Gelben Gebieten in Teilen Unterfrankens
Ausnahmen vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau für 2022

Zwischenfruchtanbau

In Unterfranken hat es 2022 von Mai bis Mitte September nur ungefähr 50 % der langjährigen Niederschläge gegeben. Der Boden ist in weiten Teilen ausgetrocknet, eine fachgerechte Bodenbearbeitung unmöglich. Material und Energie würden vergeudet werden. Der Zwischenfruchtbestand könnte sich aufgrund der bisher extrem trockenen Bedingungen in weiten Teilen Unterfrankens nicht angemessen entwickeln.

Für den verpflichtenden Zwischenfruchtanbau in Roten und Gelben Gebieten wurden daher Erleichterungen verabschiedet.

Zwischenfrüchte
Zwischenfrüchte sind ein unabdingbar für den modernen Ackerbau. Ihre Schattengare, die Lebendverbauung und die Durchwurzelung auch tieferer Bodenschichten zeichnen sie aus. Sie regen Regenwurmtätigkeiten an, fördern den Humusaufbau und machen Nährstoffe verfügbar.

Dadurch entsteht:

  • eine krümelige Bodenstruktur
  • bessere Wasseraufnahmefähigkeit
  • bessere Wasserhaltefähigkeit
  • tiefere Durchwurzelung und
  • höhere Nährstoffaufnahme
Der Zwischenfruchtanbau ist wichtigster Teil des Konzeptes der regenerativen Landwirtschaft.

Über den Zwischenfruchtanbau kann Stickstoff über den Winter gebunden und im Frühjahr den Pflanzen bereitgestellt werden. Das reduziert die Nitratauswaschung zum Großteil. Die Versorgung mit mineralischen-N-Düngern im nächsten Frühjahr ist aufgrund der Energiekrise nicht sichergestellt, zudem sind die Preise exorbitant gestiegen - deshalb sollte das Instrument Zwischenfruchtanbau wenn möglich genutzt werden.

All diese Vorteile greifen nicht, wenn sich kein veritabler Zwischenfruchtbestand entwickeln kann.

Aufgrund der außerordentlichen Umstände ermöglicht das Staatsministerium ausnahmsweise den örtlichen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) Ausnahmen vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau in Roten Gebieten (§ 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 DüV) und Gelben Gebieten (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 AVDüV) auszusprechen. Dies bedeutet für die Gebiete:

Die Verpflichtung eine Zwischenfrucht anzubauen entfällt.

Die ÄELF in Unterfranken sprechen für folgende Gebiete die Ausnahme vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau aus:

  • Landkreis Bad Kissingen
  • Landkreis Haßberge
  • Landkreis Kitzingen
  • Landkreis Main Spessart
  • Landkreis Rhön Grabfeld
  • Landkreis und Stadt Schweinfurt
  • Landkreis und Stadt Würzburg
Wichtiger Hinweis:

In den genannten Gebieten gibt es aber keine Ausnahmen vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau auf Flächen, die bereits mit Stickstoff gedüngt wurden, sowie auf Flächen, die sonstigen förderrechtlichen Auflagen wie z.B. dem Greening oder KULAP unterliegen.

Hier gelten weiterhin die Verpflichtungen gemäß Düngeverordnung (DüV) und Förderrecht.